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2 June 2026

Fallstricke Aus Dem Verbraucherschutzrecht. Wie Die Institutionalisierte Rechtsdurchsetzung Das Litigation-Risiko Potenziert

LS
Luther Luxembourg S.A.

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Leading business law firm Luther was established in Luxembourg in 2010. The firm’s multilingual professionals advise domestic and international clients across numerous practice areas, particularly Corporate/M&A, Banking and Finance, Dispute Resolution, Investment Management, Employment, and Real Estate. Our clients, ranging from multinational corporations, investment funds, financial institutions to private equity firms, have placed their trust in our interdisciplinary legal advice that aims to hit the mark. Luther employs over 420 lawyers and tax advisors and is present in ten German economic centers and has ten international offices in European and Asian financial centers.
Eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbeleh- rung, eine falsche Bezeichnung des Bestellbuttons: Was nach Kleinigkeiten klingt, kann Unternehmen in kostspielige Gerichtsverfahren treiben.
Germany Corporate/Commercial Law
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Eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbeleh- rung, eine falsche Bezeichnung des Bestellbuttons: Was nach Kleinigkeiten klingt, kann Unternehmen in kostspielige Gerichtsverfahren treiben. Das Verbraucher- schutzrecht hat sich längst von einer regulatorischen Compliance-Frage zum Litigation-Risiko entwickelt: Die zahlreichen Verpflichtungen, die Unternehmen jeder Branche im Rechtsverkehr mit Verbrauchern beachten müssen, bergen das Risiko der Rückabwicklung ganzer Vertragsportfolios. Wirtschaftlich kann dies - abhängig von der Anzahl und dem Volumen der betroffenen Verträge - zu einer enormen Belastung werden. Befeuert wird die Situation von der Klageindustrie".

FALLSTRICK NR. 1: WIRKSAMKEIT VON WIDERRUFSBELEHRUNGEN

Obwohl der Gesetzgeber Musterwiderrufsbelehrungen zur Verfügung stellt, bleibt die Widerrufsbelehrung ein Dauerbrenner vor Gericht, weil Unternehmen z.B. das falsche Muster verwenden, das Muster falsch ausfüllen oder ihren Belehrungsprozess nicht regelmäßig überprüfen. Die Konsequenzen einer fehlerhaften oder gar fehlenden Belehrung sind weitreichend: Die 14-tägige Wi- derrufsfrist verlängert sich um 12 Monate (§ 356 Abs. 3 BGB) und der Verbraucher schuldet im Fall des Widerrufs nicht einmal Wertersatz (§ 357a BGB). Betroffen sind fast alle Unternehmen mit B2C-Geschäft, denn ein gesetz- liches Verbraucherwiderrufsrecht gibt es branchen- unabhängig bei allen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen.

Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bringt in Teilen Klarheit: In einer durch den Unternehmer selbst formulierten Widerrufsbelehrung kann auf die zusätzliche Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer verzichtet werden (Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24), Rechtsbegriffe wie „Verbraucher" und Unternehmer" dürfen verwendet werden und der Unterneh- mer ist bei Abschluss des Vertrags nicht zur Prüfung der Verbrauchereigenschaft verpflichtet (Urteil vom 07.01.2026, VIII ZR 62/25). Zugleich hat der Bundesge- richtshof dem Europäischen Gerichtshof die Fragen vor- gelegt, ob die Widerrufsfrist überhaupt zu laufen be- ginnt, wenn kein Muster-Widerrufsformular übermittelt wurde und ob das Widerrufsrecht noch fortbesteht, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist (Beschluss vom 22.10.2025, I ZR 192/24).

FALLSTRICK NR. 2: WIRKSAMKEIT VON ONLINE-VERTRAGSSCHLÜSSEN

Nach § 312j Abs. 3 BGB müssen Unternehmer Verbraucher beim elektronischen Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Fehlt dieser Hinweis - typischerweise am sog. Bestellbutton -, ist der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam und bereits erbrachte Leistungen sind auch dann rückabzuwickeln, wenn der Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt worden ist.

Bislang war die Beschriftung des Bestellbuttons in der Praxis selten streitig, weil die herrschende Rechtsprechung eine schwebende Unwirksamkeit des Vertrags annahm und jede konkludente Bestätigung für dessen Wirksamkeit ausreichen ließ. Dem erteilte der Bundesgerichtshof nun eine Absage: Ein Vertrag, der unter Verstoß gegen § 312) Abs. 3 BGB zustande kommt, ist endgültig nichtig und eine konkludente Bestätigung nicht möglich (Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24). Dieses Risiko trifft nicht nur den klassischen Online-Handel, sondern alle Branchen mit digitalem Vertragsschluss.

POTENZIERUNG DURCH INSTITUTIONALISIERTE RECHTSDURCHSETZUNG

Das Risiko wegen eines formalen Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, ist in den letzten Jahren gestiegen, gerade auch weil der Gesetzgeber verschie- dene Instrumente geschaffen hat, um Verbrauchern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern.

Seit 2022 existiert mit § 9 Abs. 2 UWG eine neue Anspruchsgrundlage, die es Verbrauchern ermöglicht, von einem wettbewerbswidrig handelnden Unternehmen Schadensersatz zu verlangen. Daneben eröffnen die Musterfeststellungsklage und die Abhilfeklage als Kollektivklagen den Verbraucherschutzverbänden die Möglichkeit, Ansprüche von einzelnen Verbrauchern kosten- günstig und niedrigschwellig gerichtlich durchzusetzen. Schließlich haben sich Abtretungsmodelle und Sammelklagen als zulässige Instrumente etabliert.

Größter Treiber dürften jedoch die auf Verbraucher- rechte spezialisierten Kanzleien sein, die die Ansprüche Einzelner unter großem Legal Tech- und Kl-Einsatz in vie- len Einzelverfahren geltend machen und ihre Mandan- ten gezielt über (soziale) Medien ansprechen - oftmals, bevor die betroffenen Unternehmen und die angespro- chenen Verbraucher den behaupteten Verstoß überhaupt bemerken.

PRÄVENTIONS- UND VERTEIDIGUNGSSTRATEGIEN FÜR DIE PRAXIS

Unternehmen sollten ihre Webseiten, Vertragsab- schluss-Prozesse, automatisierte Bestätigungs-E-Mails, Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen re- gelmäßig überprüfen und an neue Entwicklungen anpassen. So kann vermieden werden, dass Bagatellverstö- Be zu einem Risiko für ein Unternehmen werden. Kommt es zu Klagen, stehen die Chancen für eine erfolgreiche Unternehmensverteidigung jedoch oft besser als anfangs befürchtet: Verbraucherschutznormen sind stets mit den Interessen der Unternehmen in Einklang zu bringen, und auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Einwand des Rechtsmissbrauchs können in der Praxis wirksame Verteidigungslinien eröffnen.

Erschienen in: JUVE Rechtsmarkt Ausgabe 06/2026

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