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Dr. Marco Felder und Dr. Josef Bergt
Wer sein Vermögen über Generationen erhalten will, braucht klare Strukturen, die auch nach dem Tod funktionieren und nicht von familiären Konflikten oder unvorhergesehenen Ansprüchen aufgezehrt werden. Die Einbringung von Vermögenswerten in eine liechtensteinische Stiftung oder einen liechtensteinischen Trust ist hierfür ein international bewährtes Instrument. Ein Thema bei solchen Planungen sind regelmässig Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben und die Frage, wie sich diese adressieren und steuern lassen.
1. Was bedeutet Pflichtteilsrecht?
Das Pflichtteilsrecht ist ein gesetzlicher Mindestschutz in bestimmten Rechtsordnungen für nahe Angehörige. Es begrenzt die Freiheit des Erblassers, frei zu entscheiden, wer sein Vermögen erhält, und sichert insbesondere Kindern und Ehegatten in vielen Rechtsordnungen einen unverzichtbaren Mindestanspruch.
In der Praxis stellt sich der Ablauf meist wie folgt dar:
- Das Gesetz bestimmt zunächst, wer nach der gesetzlichen Erbfolge wie viel bekäme.
- Der Pflichtteil beträgt einen Bruchteil dieses gesetzlichen Erbteils und wird als Geldbetrag geschuldet.
- Hat der Erblasser zu Lebzeiten grössere Vermögenswerte verschenkt, können diese unter Umständen bei der Pflichtteilsberechnung in Form einer Pflichtteilsergänzung hinzugerechnet werden.
Überträgt jemand Vermögen auf eine Stiftung oder einen Trust, kann dies aus Sicht der Pflichtteilsberechtigten wie eine Schenkung wirken, die ihren Mindestanspruch schmälert. Professionelle Planung zielt daher darauf ab, die Struktur so auszugestalten, dass solche Ergänzungsansprüche möglichst wirksam begrenzt werden.1
2. Liechtensteinische Gestaltungselemente zum Pflichtteilsschutz
2.1 Zweijahresfrist: Warum der Zeitpunkt der Übertragung so wichtig ist
Nach liechtensteinischem Recht können pflichtteilsberechtigte Erben bestimmte Schenkungen des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigen lassen, darunter auch unentgeltliche Vermögenswidmungen an eine Stiftung oder einen Trust. Gleichzeitig sieht das Recht eine klare zeitliche Grenze vor: Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen bleiben unberücksichtigt, wenn sie länger als zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind.
Für Stiftungen und Trusts bedeutet das:
- Wird Vermögen unentgeltlich in eine liechtensteinische Stiftung oder einen liechtensteinischen Trust eingebracht und
- überlebt der Stifter bzw. Treugeber diese Zuwendung um mehr als zwei Jahre und
- gilt liechtensteinisches Recht für diesen Vorgang,
dann können Pflichtteilsberechtigte diesen Vermögensgegenstand nach liechtensteinischem Recht in der Regel nicht mehr zu ihrem Pflichtteil hinzuzählen.
2.2 Vermögensopfer: Übertragung muss ernst gemeint und wirksam sein
Die Zweijahresfrist schützt nur, wenn tatsächlich ein Vermögensopfer vorliegt. Das erfordert, dass der Stifter bzw. Treugeber die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Vermögen in relevanter Weise aufgibt. Behält er sich stattdessen umfassende Änderungs‑, Widerrufs‑ oder Weisungsrechte vor oder steuert er faktisch Entscheidungen, ist rechtlich davon auszugehen, dass das Vermögen ihm weiterhin zuzurechnen ist. In diesem Fall läuft die Zweijahresfrist nicht oder beginnt erst mit dem Verzicht auf diese Rechte oder mit dem Tod.
Für die praktische Gestaltung bedeutet dies insbesondere:
- Die Struktur ist so auszugestalten, dass sich der Stifter bzw. Treugeber keine weitergehenden Rechte oder faktischen Einflussmöglichkeiten vorbehält, aus denen sich eine schädliche Einflussnahme auf den Stiftungsrat ableiten lässt.
- Oftmals werden weitere Gremien wie der Stiftungsbeirat (Protektor) eingesetzt, die der Stiftungsrat beispielsweise bei wichtigen Entscheidungen konsultiert und die den Stiftungsrat ganz generell überwachen. Dies gilt für Trusts gleichermassen.
Bei Ermessensstiftungen- und Trusts ist folglich eine sorgfältige und stringent umgesetzte Ausgestaltung entscheidend, damit die Zweijahresfrist wirksam zu laufen beginnt und Pflichtteilsansprüche ab einem bestimmten Zeitpunkt verlässlich ausgeschlossen sind.
2.3 Der doppelte Filter: Rechtssicherheit durch zweistufige Anspruchsprüfung
Bei internationalen Konstellationen, etwa wenn ein ausländischer Unternehmer eine liechtensteinische Stiftung begründet, ist entscheidend, welches Recht auf Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung anwendbar ist. Das liechtensteinische Internationale Privatrecht (IPRG) knüpft das Erbrecht grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sofern keine liechtensteinische Verlassenschaftsabhandlung stattfindet.
Art. 29 Abs. 5 IPRG2 schafft darüber hinaus einen doppelten Filter für Ansprüche gegen Dritte, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, also typischerweise Stiftungen oder Trusts:
- Zuerst wird geprüft, ob nach dem Erbstatut (Recht der Rechtsnachfolge von Todes wegen) überhaupt ein Anspruch gegen die Stiftung oder den Trust besteht.
- Zusätzlich muss eine solche Anspruchserhebung auch nach dem Recht zulässig sein, das den Erwerbsvorgang (die Zuwendung) selbst beherrscht, was bei Zuwendungen an liechtensteinische Stiftungen oder Trusts regelmässig liechtensteinisches Recht ist.
Art. 29 Abs. 5 IPRG wirkt in internationalen Konstellationen wie eine zweistufige Anspruchsprüfung für Pflichtteils- bzw. Ergänzungsansprüche gegen die Struktur:
Erstens muss das auf die Rechtsnachfolge anwendbare Erbrecht (Erbstatut) überhaupt vorsehen, dass ein Pflichtteilsberechtigter den Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung, also etwa eine Stiftung oder einen Trust, in Anspruch nehmen kann. Zweitens muss ein solcher Zugriff zusätzlich nach dem Recht zulässig sein, das den Erwerbsvorgang der Zuwendung beherrscht – bei liechtensteinischen Stiftungen und Trusts ist dies in der Regel liechtensteinisches Recht.
Fällt eine Ebene weg, zum Beispiel weil nach liechtensteinischem Recht die massgebliche Frist abgelaufen ist, erhöht sich die Schutzwirkung der Struktur erheblich.
Insgesamt kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch also nur erfolgreich durchgesetzt werden, wenn beide Rechtsordnungen den Anspruch tragen. Ist beispielsweise nach liechtensteinischem Recht die Zweijahresfrist abgelaufen oder fehlt nach diesem Recht eine Anspruchsgrundlage, bleibt das Stiftungs‑ oder Trustvermögen grundsätzlich geschützt.
2.4 Rechtswahl als Planungsinstrument
Das IPRG eröffnet zusätzlichen Gestaltungsspielraum, insbesondere für ausländische Stifter:
- In Zuwendungsverträgen – etwa bei der Errichtung einer Stiftung, bei Schenkungen oder bei der Errichtung eines Trusts – kann häufig liechtensteinisches Recht als massgebliche Rechtsordnung bestimmt werden, sodass die schenkungs‑ und pflichtteilsspezifischen Schutzregeln Liechtensteins gelten.
- In einer letztwilligen Verfügung kann ein ausländischer Erblasser sein Erbrecht teilweise dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts unterstellen, sofern die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 3 IPRG erfüllt sind.
Solche Rechtswahlmöglichkeiten erlauben eine feine Abstimmung zwischen Heimatrecht, Wohnsitzrecht und liechtensteinischem Recht, sollten aber stets im Gesamtbild der familiären und steuerlichen Situation abgestimmt werden.
Infobox: Pflichtteilsrecht und Vermögensschutz mit Liechtenstein-Strukturen
- Pflichtteilsrechte sind in vielen Rechtsordnungen als gesetzlicher Mindestschutz ausgestaltet und können, unabhängig vom Wortlaut eines Testaments, finanzielle Ansprüche von Kindern und - je nach System - Ehegatten auslösen, die in Konflikt mit einer langfristigen Vermögensplanung geraten.
- Liechtensteinische Stiftungen und Trusts bieten hierfür einen international bewährten Strukturrahmen, weil sich Pflichtteilsrisiken nicht nur materiell-rechtlich, sondern, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, auch über eine klare kollisionsrechtliche Logik und eine vorausschauende Implementierung steuern lassen.
- Ein zentraler Hebel ist der Zeitpunkt der Vermögensübertragung: Zuwendungen, die rechtzeitig erfolgen, können, je nach Begünstigtenkreis und Ausgestaltung, dazu führen, dass Ergänzungsansprüche nach liechtensteinischen Regeln nur noch unter engen Voraussetzungen erfolgreich geltend gemacht werden können.
- Ebenso entscheidend ist, dass die Übertragung echt ist, also als tatsächliches Vermögensopfer umgesetzt wird: Wer sich in der Praxis zu viel Kontrolle vorbehält, riskiert, dass Fristen nicht zu laufen beginnen oder die Struktur in der Streitlage weniger Wirkung entfaltet, als sie auf dem Papier verspricht.
- In internationalen Konstellationen wirkt zudem eine zweistufige Anspruchsprüfung: Pflichtteilszugriffe gegen eine Struktur werden typischerweise nur dann realistisch, wenn sie sowohl vom anwendbaren Erbrecht als auch vom Recht des Erwerbsvorgangs getragen sind; fällt eine Ebene weg, steigt die Planbarkeit und die Schutzwirkung.
3. Internationale Attraktivität und Vollstreckungsschutz
Ein weiterer wichtiger Standortvorteil Liechtensteins liegt in der prozessualen Planbarkeit im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile. Liechtenstein ist weder Teil des EU-Brüssel-I-Systems noch Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens, weshalb ausländische Zivilurteile in Liechtenstein grundsätzlich nicht vollstreckbar sind. Das bedeutet konkret:
- Ein im Ausland erstrittenes Urteil über Pflichtteilsansprüche wird in Liechtenstein – mit Ausnahme von schweizerischen und österreichischen Urteilen – nicht automatisch vollstreckt.
- In der Regel muss der Anspruch in einem eigenen Verfahren vor dem Fürstlichen Landgericht geltend gemacht werden, wodurch sich der Streit typischerweise in den liechtensteinischen Rechtsrahmen verlagert.
- In diesem Verfahren prüft das liechtensteinische Gericht nochmals eigenständig, ob und in welchem Umfang ein Anspruch nach den liechtensteinischen Regeln – insbesondere dem doppelten Filter und der Zweijahresregelung – besteht.
- In der Praxis erhöht dies die Planbarkeit, weil sich Pflichtteilsrisiken nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensstrategisch früher adressieren und steuern lassen.
Im Resultat erhöht dies die Planbarkeit und bietet Stiftern ein hohes Mass an Rechtssicherheit bei der Nutzung liechtensteinischer Stiftungen und Trusts zur Pflichtteilsabsicherung.
4. Pflichtteilsregelungen im internationalen Vergleich
Die Rechtsordnungen gehen sehr unterschiedlich damit um, wie weit die Freiheit zur Nachlassgestaltung reichen darf. Die folgende Übersicht gibt eine erste Orientierung:
| Region | Rechtsraum | Charakteristik des Pflichtteilsrechts |
|---|---|---|
| Zentraleuropa | Deutschland, Liechtenstein, Österreich, Schweiz | Klare Pflichtteilsquoten zugunsten der Kernfamilie; in der Schweiz wurden die Quoten 2023 reduziert, das System bleibt aber erhalten. |
| Nordeuropa | Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark | Tendenziell hohe Testierfreiheit mit teilweise reduzierten oder anders ausgestalteten Pflichtteilsrechten; der Familienschutz ist vorhanden, fällt aber oft weniger streng aus als in klassischen kontinentaleuropäischen Zwangserbrechts-systemen. |
| Osteuropa | Polen, Tschechien, Ungarn | In vielen Staaten bestehen Pflichtteilsansprüche nach kontinentaleuropäischem Vorbild, häufig mit Fokus auf Kinder, Ehegatten und teilweise Eltern, jedoch mit teils engerem Kreis der Berechtigten und moderaten Quoten. |
| Südeuropa | Italien, Frankreich, Monaco | Strenges Zwangserbrecht; ein grosser Teil des Vermögens ist für die Familie reserviert und kann nur begrenzt disponiert werden. |
| Angelsächsischer Raum | UK, USA (ausser Louisiana) | Ausgeprägte Testierfreiheit ohne feste Pflichtteilsquoten; Gerichte können bei grober Benachteiligung von Angehörigen korrigierend eingreifen (family provision). |
| Jersey, Guernsey | Spezielle Firewall‑Bestimmungen in den Trustgesetzen, die verhindern sollen, dass ausländisches Pflichtteils‑ oder Erbrecht in dort ansässige Trusts hineinwirkt. | |
| Asien | China, Singapur, Hongkong | Überwiegend hohe Gestaltungsfreiheit; Singapur kennt im Grundsatz keine Pflichtteilsquoten, Hongkong gewährt ebenfalls weitgehende Testierfreiheit, jedoch mit gerichtlichen Korrekturmöglichkeiten zugunsten unterversorgter Angehöriger. |
| MENA-Region | Saudi‑Arabien, VAE | Erbrecht nach religiösen Vorgaben (forced heirship; Scharia) mit festen, vorgegebenen Quoten; in den VAE bestehen inzwischen Wahlmöglichkeiten für Nicht‑Muslime, etwa durch Rechtswahl in bestimmten Zonen. |
Der internationale Vergleich zeigt, dass Liechtenstein eine Brücke zwischen den starren Pflichtteilssystemen Kontinentaleuropas und der weitgehenden Testierfreiheit des angelsächsischen Raums schlägt. Während klassische Forced-Heirship-Systeme oft wenig Raum für individuelle Nachlassplanung lassen, erlaubt die liechtensteinische Struktur eine vorausschauende Balance. Sie bietet rechtssichere Fristen und klare kollisionsrechtliche Anknüpfungen, die den Willen des Stifters schützen, ohne dabei aber den legitimen Kern des Familienschutzes auszublenden.
5. Liechtenstein im Vergleich zu Jersey
Liechtenstein und Jersey zählen weltweit zu den führenden Standorten für Vermögensschutzstrukturen, verfolgen aber betreffend Pflichtteilsregelungen unterschiedliche juristische Ansätze:
| Aspekt | Liechtenstein | Jersey |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Zivilrechtlich geprägte Jurisdiktion mit kodifiziertem Stiftungs‑ und Trustrecht. | Common‑Law‑Jurisdiktion mit stark entwickeltem Trustrecht. |
| Schutzmechanismus | Kombination aus Zweijahresfrist, Vermögensopfer‑Konzept und doppelter Filter nach Art. 29 Abs. 5 IPRG. | Ausdrückliche Firewall‑Klauseln im Trustgesetz, die vorsehen, dass ausländische Pflichtteilsregeln und widersprechende Urteile die Gültigkeit und Verwaltung eines Jersey‑Trusts grundsätzlich nicht berühren. |
| Vollstreckung ausländischer Urteile | Kein Mitglied des Lugano Übereinkommens; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nur nach nationalem Recht und bilateralen Staatsverträgen. | Enge Anbindung an den britischen Rechtsraum; ausländische – insbe-sondere englische – Entscheidungen werden eher berücksichtigt, Firewall wirkt aber als wichtige Schranke. |
| Dogmatischer Ansatz | IPR‑basiertes System mit transparenter doppelter Anknüpfung (Erbrecht und Recht des Erwerbsvorgangs), gut gegenüber kontinentaleuropäischen Gerichten vermittelbar. | Schwerpunkt auf der Ausblendung ausländischer Pflichtteilsnormen bei Trustfragen; in Einzelfällen kann dies auf Zurückhaltung in fremden Rechts-ordnungen stossen. |
Für viele kontinentaleuropäische Stifter ist der liechtensteinische Ansatz grenzüberschreitend besonders anschlussfähig, weil er nicht allein auf Abwehr, sondern auf eine nachvollziehbare Kollisionsrechtslogik setzt.
Zugleich eignet sich Liechtenstein auch für Stifter aus Common‑Law‑Jurisdiktionen wie den USA oder dem Vereinigten Königreich hervorragend, da dort Pflichtteilsrechte entweder gar nicht oder nur in stark abgeschwächter Form bestehen und die liechtensteinische Struktur damit ohne zusätzlichen Bedarf an Firewall‑Normen genutzt werden kann.
In vielen dieser Fälle bietet demnach die liechtensteinische Kombination aus Zweijahresfrist, Vermögensopfer und doppeltem Filter faktisch einen vergleichbaren Schutz wie die Firewall‑Regelungen in Jersey, ohne dass deren teilweise umstrittene Ausblendung fremden Rechts argumentativ verteidigt werden muss.
Für Stifter aus dem Rechtssystem der Scharia, die strenge zwingende Erbquoten mit flexiblen Nachfolgelösungen verbinden möchten, eröffnet Liechtenstein sodann eine pragmatische Alternative zu klassischen Firewall‑Jurisdiktionen: Die Struktur kann so gestaltet werden, dass die Vermögensübertragung zivilrechtlich wirksam und kollisionsrechtlich abgesichert ist, während die Frage, in welchem Umfang religiös geprägte Pflichtteilsregeln im Heimatstaat weiterwirken, einer bewussten und transparenten Planung zugänglich bleibt.
Im Resultat ist die liechtensteinische Schutzwirkung in vielen Konstellationen mindestens ebenso stark wie diejenige von Jersey. Sie wird jedoch über klar begründbare Anknüpfungsregeln und Fristen erreicht und ist damit sowohl vor ausländischen Gerichten als auch gegenüber Behörden oft besser vermittelbar.
6. Was macht eine erfolgreiche Struktur aus?
Auch die beste Gesetzeslage entfaltet ihre Wirkung nur, wenn die Struktur konsequent und vorausschauend umgesetzt wird. In der Praxis sind insbesondere folgende Punkte entscheidend:
- Frühe Planung: Vermögensübertragungen sollten rechtzeitig erfolgen, damit Fristen zu laufen beginnen und Pflichtteilsergänzungsansprüche kontrolliert werden können.
- Klarer Rollenaufbau: Stiftungsrat, Stiftungsbeirat (Protektor) und weitere Organe müssen so besetzt und ausgestattet sein, dass sie eigenständig entscheiden und der Stifter Einzelentscheidungen nicht vorgeben kann. Dies trifft auf den Trust gleichermassen zu.
- Durchdachte Rechtswahl: Rechtswahlklauseln in Zuwendungsverträgen und letztwilligen Verfügungen sollten gezielt eingesetzt werden, um das gewünschte Schutzniveau zu erreichen und gleichzeitig mit dem Heimatrecht vereinbar zu bleiben.
Ein typischer Anwendungsfall ist beispielsweise der Unternehmer, der operative Gesellschaften und Finanzvermögen in eine liechtensteinische Ermessensstiftung einbringt, auf beherrschende Sonderrechte verzichtet, unabhängige Organe installiert und die Rechtswahl mit seinem Heimatrecht abstimmt. Nach Ablauf der relevanten Fristen und unter Anwendung des doppelten Filters sind spätere Pflichtteilsergänzungsklagen seiner Erben gegen die Stiftung in Liechtenstein – falls überhaupt – nur noch eingeschränkt durchsetzbar.
7. FS+P und die Autoren – Kompetenz für Ihren Vermögensschutz
Die FS+P AG ist eine voll konzessionierte Treuhand‑ und Beratungsgesellschaft in Liechtenstein, die sich auf die Strukturierung, Verwaltung und den Schutz von Vermögen über Generationen hinweg spezialisiert hat. Zu den Kernkompetenzen gehören die Gründung und Verwaltung von Stiftungen und Trusts, die Begleitung von Nachfolge‑ und Vermögensplanung sowie die rechtliche, steuerliche und regulatorische Beratung in komplexen internationalen Mandaten. Die FS+P arbeitet eng mit führenden Anwaltskanzleien, Banken, Vermögensverwaltern und weiteren Spezialisten zusammen und verbindet so technische Exzellenz mit einer praxisnahen, mandantenorientierten Umsetzung.
Dr. Marco Felder ist Gründungspartner und Geschäftsführer der FS+P. Er ist im liechtensteinischen Stiftungs‑ und Gesellschaftsrecht sowie im internationalen Steuer‑ und Nachfolgeplanungsumfeld ausgewiesen und verfügt über langjährige Erfahrung bei der Konzeption und Begleitung anspruchsvoller Vermögensstrukturen.
Bergt Law berät an der Schnittstelle von internationaler Nachfolge- und Vermögensplanung, Stiftungs- und Trustrecht, gesellschaftsrechtlicher Strukturierung sowie regulatorischer und grenzüberschreitender Compliance. Die Kanzlei steht für ausgereifte und nachhaltig tragfähige Lösungen in sensiblen Vermögens- und Familiensituationen, insbesondere dort, wo Pflichtteilsfragen, Vermögensschutz, Governance und internationale Durchsetzungsrisiken zusammenwirken.
Dr. Josef Bergt ist Managing Partner von Bergt Law. Seine Schwerpunkte liegen im Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht, in der Finanzmarktregulierung und Compliance sowie in der rechtssicheren Ausgestaltung komplexer nationaler und grenzüberschreitender Strukturen. Er berät im Corporate-Commercial-Umfeld zu internationalem Erb‑ und Pflichtteilsrecht, Stiftungen und Trusts. Er ist regelmässig in strategischer Begleitung komplexer grenzüberschreitenden Mandate tätig, insbesondere dort, wo gesellschaftsrechtliche Strukturen, familienrechtliche Interessenlagen und internationale Durchsetzungsfragen ineinandergreifen.
Gemeinsam bündeln die Autoren fundierte wissenschaftliche Expertise und umfassende Praxiserfahrung im Umgang mit Pflichtteilsrisiken und Vermögensschutzstrukturen.
Footnotes
1. Vgl. §§ 762 ff. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 (ABGB), LGBl 1003.001, insb. §§ 778 – 783 ABGB.
2. Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG), LGBl 1996.194.
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