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19 March 2026

Privatsphäre Bei Stiftungen, Trusts Und Vermögensstrukturen - Wie Liechtenstein Transparenz Und Vertraulichkeit In Der Vermögensplanung Verbindet

BP
Bergt & Partner AG

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Wer heute Stiftungen, Trusts oder andere Vermögensstrukturen errichtet, stellt nicht nur steuerliche und erbrechtliche Fragen, sondern ebenso die Frage nach dem Schutz sensibler Informationen.
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By Dr. Marco Felder und PD Dr. Thomas Stern

1. Privatsphäre als zentrales Schutzgut moderner Vermögensplanung

Wer heute Stiftungen, Trusts oder andere Vermögensstrukturen errichtet, stellt nicht nur steuerliche und erbrechtliche Fragen, sondern ebenso die Frage nach dem Schutz sensibler Informationen. Es geht dabei um legitime Privatsphäre, persönliche Sicherheit und Schutz vor Missbrauch, nicht um die Verschleierung unrechtmässiger Sachverhalte.

Vermögende Familien, Unternehmerinnen und Unternehmer sowie exponierte Personen sind erhöhten Risiken ausgesetzt: Öffentlich einsehbare Angaben zu Vermögen, Beteiligungen oder Begünstigten können gezielte Ausforschung, Betrug, Erpressung oder physische Bedrohungen erleichtern.

Moderne Staaten haben die Aufgabe, sich dieser Gefährdung der Grundrechte angemessen anzunehmen und moderne Schutzkonzepte zu entwickeln. Dabei steht immer wieder der strukturelle Konflikt zwischen Transparenz und Vertraulichkeit im Vordergrund. Wie Jurisdiktionen dies im Einzelnen lösen, kann sehr unterschiedlich sein.

Klar ist aber: Die Qualität eines Finanzplatzes entscheidet sich daran, wie präzise und konsistent sie zwischen berechtigter Transparenz und notwendigen Schutz der Privatsphäre (Vertraulichkeit) differenziert. Dies hat sich Liechtenstein zu Herzen genommen, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen.

2. Transparenz und/oder Vertraulichkeit in Liechtenstein: Je nach Zielsetzung

Liechtenstein hat in den letzten Jahren eine stabile Register- und Informationsarchitektur aufgebaut, die hohe internationale Standards der Geldwäschereiprävention und Steuertransparenz erfüllt und gleichzeitig legitime Vertraulichkeit konsequent schützt.

So führt Liechtenstein, stets unter voller Anerkennung europäischer Datenschutzstandards1, öffentliche Register für den allgemeinen Rechtsverkehr (insbesondere das Handelsregister2) und nicht öffentliche Register für spezifische Behördenzwecke, vor allem das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen (VwbP3). Flankiert werden diese Register durch den strukturierten Informationsaustausch auf Grundlage internationaler Abkommen (zum Beispiel Common Reporting Standard (CRS)4, steuerliche Amtshilfe5, Rechtshilfe in Strafsachen6, usw).

Für den Schutz der Privatsphäre ist entscheidend, dass diese Mechanismen nicht vermischt werden: So stellt das Handelsregister gewisse Mindestinformationen für den allgemeinen Geschäftsverkehr, das heisst für Jedermann, bereit. Spezialgesetzliche Register werden hingegen mit der Zielsetzung besondere Transparenzerfordernisse, insbesondere zur Gewährleistung von Geldwäschereiprävention und Steuertransparenz, etabliert. Das sind gesetzlich verankerte Aufgaben, die speziellen Behörden zugewiesen werden. Für Privatpersonen besteht grundsätzlich kein Recht noch Bedarf zur Einsichtnahme in solche Register. Ein solches muss aber im Besonderen nachgewiesen werden.7 Ähnliches gilt für den Behördenverkehr. Die Vertraulichkeit solcher Daten wird auch durch das liechtensteinische Amtsgeheimnis sowie die Strafbarkeit dessen Verletzung (§ 310 StGB8) abgesichert.

Für Stifterinnen, Stifter und Settloren ist gerade diese Kombination aus rechtsstaatlicher Kontrolle, klarer Zweckbindung von Daten und begrenzter Öffentlichkeit ein zentraler Standortvorteil.

Die folgenden Eckpfeiler liechtensteinischer Geschäftsinfrastruktur zeigen, beispielhaft, die politisch garantierte und rechtssichere Balance von Transparenz und Diskretion.

3. Handelsregister

3.1 Grundkonzept

Das Handelsregister dient in Liechtenstein, wie in vergleichbaren Rechtsordnungen, der Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr. Dritte sollen erkennen können, mit welchem Rechtsträger sie kontrahieren, wer zeichnungsberechtigt ist und welche grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse vorliegen.9

Dabei gilt eine differenzierte Offenlegung je nach Rechtsform und Tätigkeit. Kapitalgesellschaften unterliegen strengeren Publizitätsanforderungen als typisch vermögensverwaltende Vehikel wie Stiftungen oder bestimmte Anstaltsstrukturen. Diese Differenzierung ist rechtspolitisch bewusst gewählt und bildet ab, dass reine Vermögensstrukturierungsvehikel in der Regel andere Publizitätsbedürfnisse haben als operativ tätige Gesellschaften.

3.2 Privatnützige Stiftungen: Diskretion statt Publizität

Privatnützige liechtensteinische Stiftungen sind in der Regel nicht im Handelsregister einzutragen, sofern sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Für diese Stiftungen sieht das Gesetz die Hinterlegung einer Gründungsanzeige beim Amt für Justiz vor (Art 552 § 20 Abs 1 PGR).

Für die Privatsphäre zentral sind folgende Schutzmechanismen:

  1. Die Stiftungsurkunde und Reglemente werden typischerweise nicht öffentlich zugänglich gemacht.
  2. Angaben zu Stifter und Begünstigten werden durch die Hinterlegung der Gründungsanzeige nicht der Öffentlichkeit offenbart.

Damit verbindet Liechtenstein eine formalisierte Kontrolle der Eintragungs- bzw. Hinterlegungspflicht mit einem hohen Diskretionsniveau gegenüber der breiten Öffentlichkeit.

3.3 Trusts und Trust Settlements: Publizitätswahlrecht

Der liechtensteinische Trust ist keine juristische Person, sondern ein Treuhandverhältnis (Art 897 PGR). Für seine Registrierung besteht eine Wahlmöglichkeit: Entweder erfolgt eine Eintragung im Handelsregister (Art 900 PGR), oder es wird eine Ausfertigung bzw. beglaubigte Abschrift der Begründungsurkunde innerhalb von zwölf Monaten beim Amt für Justiz hinterlegt (Art 902 PGR). Änderungen sind ebenfalls zu hinterlegen.

Damit stehen zwei Modelle zur Verfügung:

  • Eintragung, wenn eine höhere Sichtbarkeit im Rechtsverkehr gewünscht oder notwendig ist.
  • Hinterlegung, wenn ein rechtskonformer Nachweis des Bestehens benötigt wird, ohne die Struktur in einem öffentlichen Register im Detail offenzulegen.

In der Praxis ist dies ein zentrales Element für diskrete, aber regulierte Trust-Strukturen mit internationaler Bankfähigkeit.

4. Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen

4.1 Zweck und Rechtsgrundlage

Zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Geldwäschereibekämpfung hat Liechtenstein das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG) erlassen. Das darauf basierende VwbP wird elektronisch durch das Amt für Justiz geführt und dient ausdrücklich der Verhinderung von Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Art 1 VwbPG).

Erfasst werden wirtschaftlich berechtigte Personen von Gesellschaften, Stiftungen und Treuhänderschaften. Der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person" knüpft an die Sorgfaltspflichtgesetzgebung an und orientiert sich an den einschlägigen internationalen Standards ,insbesondere FATF-Empfehlungen10 (Art 2 Abs 1 Bst a und c VwbPG).11

4.2 Welche Daten werden erfasst?

Im VwbP werden bei natürlichen Personen insbesondere folgende Daten gespeichert (Art 3 und 4 VwbPG):

  • Identifikationsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum).
  • Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit.
  • Angaben zur Art und zum Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung (zum Beispiel Beteiligungsquote oder Kontrollrechte).

Grundsätzlich sind nur natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte einzutragen. Juristische Personen kommen nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen in Betracht. Die Verantwortung für die Ermittlung und Aktualisierung der Daten liegt beim jeweiligen Rechtsträger, der die Eintragungen über ein gesichertes Online-Portal vornimmt.

4.3 Wer hat Zugriff?

Das VwbP ist ausdrücklich kein öffentliches Register. Der Zugang ist zweckgebunden und grundsätzlich auf die folgenden Kategorien beschränkt:

  • Inländische Behörden, insbesondere in ihrer Funktion als Aufsichts-, Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
  • Ausländische Behörden nur im Rahmen internationaler Abkommen (Amtshilfe, Rechtshilfe) und unter Beachtung der dafür vorgesehenen formellen Verfahren.

Ein Zugriff sonstiger Dritter erfolgt nur in streng determinierten Ausnahmen, etwa dann, wenn die Daten aus dem Verzeichnis zur Bekämpfung der Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind (Art 17 Abs 2 Bst c VwbPG). Ein freier Zugang für Journalisten, NGOs oder die breite Öffentlichkeit ist somit nicht vorgesehen.

Liechtenstein hat sich damit bewusst gegen ein uneingeschränkt öffentliches Modell entschieden, wie es in Teilen der EU zeitweise für Register wirtschaftlich Berechtigter vorgesehen war, und folgt damit einem stärker risikobasierten und datenschutzorientierten Ansatz. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des EuGH12 gestützt, wodurch der liechtensteinische Ansatz rechtssicher und nachhaltig ist.

5. CRS und behördlicher Informationsaustausch

5.1 Automatischer Informationsaustausch

Liechtenstein ist voll in den Common Reporting Standard (CRS) der OECD13 zum automatischen Austausch von Finanzkontoinformationen eingebunden. Finanzinstitute melden bestimmte, klar definierte Kontoinformationen an die liechtensteinische Steuerverwaltung, welche diese ihrerseits an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden übermittelt (Art 9 AIA-Gesetz).

Für den Privatsphärenschutz ist die Einordnung entscheidend:

  • CRS ist ein behördlicher, bilateraler oder multilateraler Informationsaustausch zwischen Steuerverwaltungen.
  • Die Daten sind nicht über ein öffentliches Register einsehbar.
  • Der Austausch erfolgt auf Grundlage völkerrechtlicher Abkommen, klarer gesetzlicher Regeln und dokumentierter Prozesse.

Damit wird steuerliche Transparenz gegenüber den Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten der betroffenen Personen hergestellt, ohne die Vermögensverhältnisse einem unkontrollierten öffentlichen Zugriff auszusetzen.

5.2 Amtshilfe und Rechtshilfe: rechtsstaatliche Filter

Neben CRS bestehen Instrumente der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (SteAHG) sowie der Rechtshilfe in Strafsachen (RHG). Steuerliche Amtshilfe erfolgt in der Regel auf besonderes Ersuchen. Die ausländische Behörde stellt ein begründetes Begehren, die liechtensteinische Steuerverwaltung prüft dieses und holt die notwendigen Informationen im Inland ein, bevor eine Übermittlung erfolgt.

Ähnliches gilt für die strafrechtliche Rechtshilfe. Unterstützungsleistungen wie Aktenherausgabe, Einvernahmen oder Zwangsmassnahmen erfolgen ausschliesslich auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen und unter Aufsicht der zuständigen Gerichte und Behörden.

Für anspruchsvolle Vermögensstrukturen bedeutet dies: Es besteht ein funktionierender und international anerkannter Informationsaustausch. Gegen formlose oder unkontrollierte Datenabflüsse hat sich der liechtensteinische Gesetzgeber erfolgreich gestemmt.

6. Internationale Einordnung: Liechtenstein im Vergleich zu Kanalinseln, UAE und Singapur

6.1 Gemeinsame Grundlinie führender Finanzplätze

Führende Zentren für Vermögensstrukturierung wie Jersey, Guernsey, der Dubai International Financial Centre (DIFC), das Abu Dhabi Global Market (ADGM) oder Singapur haben in den letzten Jahren ihre Register- und Compliance-Systeme stark ausgebaut. Sie kennen ebenfalls zentrale Register wirtschaftlich Berechtigter, Anti-Geldwäschereiregeln nach FATF-Standard sowie, je nach Staat, öffentliche oder teilöffentliche Register.

Zugleich zeigt die Entwicklung der letzten Jahre, dass zu weit gehende Öffentlichkeit sensibler Registerdaten kritisch diskutiert und teilweise von Gerichten wieder begrenzt wird. Die Herausforderung besteht darin, illegale Strukturen zu verhindern, ohne legitime Privatsphäre zu gefährden.

6.2 Profil Liechtensteins

Vor diesem Hintergrund zeichnet sich Liechtenstein durch eine besonders klare, systematische Architektur aus:

  • Das Handelsregister dient als Öffentlichkeitsregister dem Geschäftsverkehr. Es ist aber nicht als Vollregister sämtlicher Eigentumsverhältnisse und Begünstigtenstrukturen konzipiert.
  • Privatnützige Stiftungen haben die Möglichkeit der Hinterlegung der Gründungsanzeige ohne Veröffentlichung. Die Daten von Stiftern und Begünstigten bleiben dadurch vor öffentlicher Einsicht geschützt.
  • Gleiches gilt für Trusts mit der Möglichkeit einer diskreten Hinterlegung der Trusturkunde, ohne zwingende Publizität.
  • Das VwbP ist ein nicht öffentliches Register mit behördlichem Zugriff nach klarer Zweckbindung, anstatt eines frei einsehbaren UBO-Registers.
  • Liechtenstein ist vollständig in CRS und internationale Amtshilfe-Mechanismen eingebunden. Diese Transparenz gilt jedoch ausschliesslich zwischen Behörden und unter rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien.

Im Vergleich zu verschiedenen EWR-Mitgliedstaaten, die, teilweise wieder zurückgenommene, Modelle öffentlich zugänglicher UBO-Register eingeführt haben, positioniert sich Liechtenstein damit bewusst als Jurisdiktion, die sowohl die Integrität des Finanzplatzes als auch die Sicherheit und Privatsphäre ihrer Rechtsträger ernst nimmt.

7. Entwicklungen und erwartete Anpassungen

Die Regulierung von Transparenz und Privatsphäre bleibt dynamisch. FATF-Empfehlungen, EU-Rechtsakte, OECD-Initiativen und Gerichtsurteile beeinflussen fortlaufend, wie weit Register geöffnet und welche Daten erhoben werden.

Liechtenstein reagiert auf diese Entwicklungen regelmässig mit gezielten Gesetzesanpassungen, etwa durch Einführung und Weiterentwicklung des VwbP, die Umsetzung von CRS und die laufende Überprüfung der Geldwäschereivorgaben. Gleichzeitig besteht ein klares politisches und regulatorisches Bewusstsein dafür, dass Sicherheits- und Privatsphäreaspekte gerade bei hoch exponierten Personen besonders sorgfältig zu berücksichtigen sind.

Für anspruchsvolle Vermögensstrukturen bedeutet dies: Man kann davon ausgehen, dass Liechtenstein seine internationale Anschlussfähigkeit weiter stärkt, ohne unreflektiert Modelle radikaler Öffentlichkeit zu übernehmen, die andernorts bereits wieder in Frage gestellt werden.

Infobox: Vertiefende Fakten zur Privatsphäre in Liechtenstein

Diese Punkte ergänzen die vorstehenden Ausführungen und zeigen, wie Liechtenstein Privatsphäre und Transparenz im Detail austariert:

  • Risikobasierter Ansatz beim VwbP: Im Gegensatz zu manchen EwR-Modellen, die sehr breit Beneficial-Owner-Daten erfassen, fokussiert Liechtenstein auf Personen, die tatsächlich Kontrolle ausüben. Damit werden Begünstigte ohne reale Einflussmöglichkeit nicht unnötig erfasst.
  • Technische und organisatorische Sicherung des VwbP: Der Zugang erfolgt über ein gesichertes Online-Portal mit individuellen Benutzerkonten, was die Nachvollziehbarkeit von Zugriffen durch berechtigte Stellen erhöht und Missbrauch erschwert.
  • Starke Einbettung in EWR-Strukturen bei gleichzeitiger Eigenständigkeit: Als EWR/EFTA-Mitgliedstaat setzt Liechtenstein relevante EU-Vorgaben um, kann diese aber im Rahmen seines eigenen Gesetzgebungsverfahrens präzise an die Besonderheiten des Finanzplatzes und den hohen Stellenwert der Privatsphäre anpassen.
  • Komplementarität von Stiftung und Trust: Liechtenstein kennt sowohl die kontinentale Stiftungstradition als auch das anglo-amerikanische Trustkonzept. Dies erlaubt es, Strukturen so zu wählen und zu kombinieren, dass Privatsphäre, Governance und steuerliche Anschlussfähigkeit optimal aufeinander abgestimmt sind.
  • Rolle der Treuhänder: Voll lizensierte Treuhandgesellschaften wie die FS+P unterliegen strengen Sorgfaltspflichten, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Damit wird ein grosser Teil der sensiblen Informationen bewusst im professionellen Intermediärsbereich gehalten und nicht in Publizitätsregister verlagert.

8. Rolle der FS+P: Strukturierung, Umsetzung und laufende Begleitung

Die Wahl der Jurisdiktion ist ein wichtiger Baustein, ersetzt aber keine durchdachte Strukturierung und keine robuste Umsetzung. Privatsphäre und Sicherheit entstehen im Zusammenspiel von Rechtsformwahl, Ausgestaltung der Stiftungsdokumente oder Trust Deeds, Governance-Regeln, bankfähiger Dokumentation und gelebter Compliance.

Die FS+P ist eine voll konzessionierte Treuhandgesellschaft und eine der führenden Steuerberatungsgesellschaften in Liechtenstein. Sie verbindet hohe fachliche Spezialisierung in Stiftungs-, Trust- und Steuerrecht mit der Erfahrung aus der vielfachen Umsetzung komplexer internationaler Vermögensstrukturen. Das FS+P Leistungsangebot umfasst insbesondere:

  • Konzeption, Errichtung und laufende Betreuung von liechtensteinischen Stiftungen, Trusts und weiteren Rechtsträgern für Vermögens- und Nachfolgeplanung.
  • Ausgestaltung von Corporate und Foundation Governance mit Fokus auf Resilienz, klare Entscheidungswege und konfliktfeste Vermögensordnungen.
  • Steuerberatung und internationale Koordination mit lokalen Beratern in den Wohnsitz- und Investitionsstaaten, inklusive Einbindung in CRS- und Amtshilfe-Umfelder.
  • Beratung zu Regulierung und Compliance (Geldwäschereirecht, Sorgfaltspflichten, Dokumentation), um Strukturen nachhaltig bankfähig und prüfungsfest aufzusetzen.

Für vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien und Family Offices, die Privatsphäre, Sicherheit und internationale Anschlussfähigkeit verbinden möchten, ist Liechtenstein ein Standort mit klar erkennbarer Qualitätsarchitektur – und FS+P ein Ansprechpartner, der diese Architektur in tragfähige, massgeschneiderte Lösungen übersetzt.

Unterstützt wird FS+P von der Rechtsanwaltskanzlei Bergt Law. Bergt Law berät an der Schnittstelle von Vermögensstrukturierung, Stiftungs- und Trustrecht, Finanzmarktregulierung sowie internationaler Compliance. Die Kanzlei steht für ausgereifte und nachhaltig tragfähige rechtliche Lösungen in einem diskreten und grenzüberschreitenden Kontext für Unternehmerfamilien, vermögende Privatpersonen, Family Offices und regulierte Marktteilnehmer.

Priv.-Doz. Dr. Thomas Stern steht für die Verbindung von wissenschaftlicher Tiefe und praktischer Strukturierungsberatung. Seine Tätigkeit fokussiert sich nebst anspruchsvollen Fragen des Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrechts auf Finanzmarktrecht, Compliance, Risk und Corporate Governance sowie auf die rechtssichere Ausgestaltung komplexer Vermögens- und Governance-Strukturen.

Footnotes

1. Datenschutzverordnung (DSV), vom 11. Dezember 2018, LGBl 415/2018.

2. Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl 66/2003; siehe Art 6 (Öffentlichkeit des Registers").

3. Gesetz vom 3. Dezember 2020 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPG), LGBl 33/2021; siehe Art 13 f (Offenlegung von Daten").

4. Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, LGBl 111/2005; Gesetz

vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Finanzkonten (AIA-Gesetz"), LGBl 355/2015.

5. Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, LGBl 397/2016; Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz; SteAHG), LGBl 246/2010.

6. Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, LGBl 30/1970; Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl 215/2000.

7. Siehe zum Beispiel Art 17 Abs 6 VwbPG.

8. Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschliesslich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (§ 310 Abs 1 StGB).

9. Siehe insbesondere Art 6 HRV sowie Art 106, 107, 118, 120 und 120a PGR.

10. Siehe dazu https://www.fatf-gafi.org/en/publications/Fatfrecommendations/Fatf-recommendations.html.

11. Siehe auch Verordnung vom 23. März 2021 über das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbPV), LGBl 123/2021.

12. Als zentrale EuGH-Entscheidung gilt das Urteil vom 22. November 2022 in den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20, Luxembourg Business Registers / Sovim. Der EuGH hat entschieden, dass die Regel, wonach Informationen über wirtschaftlich Berechtigte in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ungültig ist. Begründet wurde das vor allem mit einem unverhältnismässigen Eingriff in Art 7 und 8 GRC (Privatleben, Datenschutz).

13. Siehe https://www.oecd.org/en/publications/consolidated-text-of-the-common-reporting-standard-2025_055664b1-en.html.

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