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5 June 2026

Arbeitsvertrag Oder Auftrag? Strikte Vorgaben Zu Arbeitszeit Und Erreichbarkeit Sind Gewichtige Indizien Für Das Bestehen Eines Arbeitsvertrages

BK
Bär & Karrer

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Bär & Karrer is a leading Swiss law firm with more than 200 lawyers in Zurich, Geneva, Lugano, Zug, Basel and St. Moritz. Our core business is advising our clients on innovative and complex transactions and representing them in litigation, arbitration and regulatory proceedings. Our clients range from multinational corporations to private individuals in Switzerland and around the world. Most of our work has an international component. We have broad experience handling cross-border proceedings and transactions. Our extensive network consists of correspondent law firms which are all market leaders in their jurisdictions. Bär & Karrer was repeatedly awarded Switzerland Law Firm of the Year by the most important international legal ranking agencies in recent years.
Das Schweizer Bundesgericht untersucht die entscheidende Unterscheidung zwischen Arbeits- und Beratungsverhältnissen in einem Fall, der einen als „Beratungsvertrag“ bezeichneten Vertrag betrifft. Die Entscheidung legt wichtige Kriterien für die Beurteilung fest, ob eine Arbeitsbeziehung einen Arbeitsvertrag darstellt, wobei Faktoren wie Aufsichtsbefugnis, organisatorische Integration und wirtschaftliche Abhängigkeit im Vordergrund stehen.
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Das Bundesgericht setzt sich im Entscheid 4A_601/2025 mit der Abgrenzung zwischen Arbeits- und Auftragsverhältnis auseinander. Im konkreten Fall war umstritten, ob ein als "Consulting Agreement" bezeichneter Vertrag als Auftrag oder Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist. Grundsätzlich liegt ein Arbeitsvertrag vor, wenn der Arbeitgeber über eine umfassende Weisungsbefugnis verfügt, ein entsprechendes Subordinationsverhältnis besteht und die betreffende Person in die Unternehmensorganisation eingegliedert ist.

Das Bundesgericht schloss aufgrund folgender Umstände auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses:

  • Die vertraglichen Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit (mind. 10 Stunden pro Tag ab 07:30 Uhr) und Erreichbarkeit sprachen für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft.
  • Die Stelle als "Investment Manager" bzw. die Möglichkeit zur späteren Beförderung zum "Investment Director" sprachen für einen Arbeitsvertrag, da solche Positionen zur festen Unternehmensstruktur gehören.
  • Die Aufführung der Consultant auf der Website der Gesellschaft als Teammitglied und nicht als externe Beraterin sprachen ebenfalls für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft.
  • Die Parteien vereinbarten eine fixe monatliche Vergütung, welche nicht von den konkret erbrachten Leistungen abhängig war, was gegen einen Auftrag spricht.
  • Das "Consulting Agreement" sah eine ordentliche Kündigungsfrist sowie die Schriftform für die Kündigung vor.
  • Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien wurde als ein übliches Vorgehen im Rahmen eines Arbeitsvertrages gedeutet, welches die Einbindung in die Gesellschaft bezweckt.

Strikte Vorgaben zu Arbeitszeit und Erreichbarkeit sprechen für eine wirtschaftliche Abhängigkeit – und damit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Vertragsbezeichnung ("Consulting Agreement"), Bezeichnung des vereinbarten Entgelts ("Fee"), Rechnungstellung über eine Drittgesellschaft und fehlende Sozialabgaben sind von untergeordneter Bedeutung.

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