Die Wichtigkeit dieses Themas ergibt sich daraus, dass die Volksrepublik China der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz ist und eine enge Verknüpfung von Schweizer und chinesischen Unternehmen besteht, was die Notwendigkeit von Mitarbeitereinsätzen begründet.
Im Nachfolgenden haben wir den Artikel von Herrn Dr. Michael Lauener mit seiner Einwilligung zusammengefasst:
In dem Artikel werden die arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte, die Weiterunterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem während der Entsendung sowie die Versicherungsunterstellung nach der Lokalisierung des Einsatzes in der Volksrepublik China (nachfolgend: China) beschrieben.
1. Arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Eine Entsendung ist der zeitlich befristete Transfer einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers von der Schweiz in eine Niederlassung oder Repräsentanz in der Volksrepublik China, auch innerhalb eines Konzerns. Die Tätigkeit erfolgt am Ensendeort im Interesse und nach Weisungen des entsendenden Arbeitgebers. Unerheblich sind die direkte Lohnauszahlung sowie die Staatsangehörigkeit der entsandten Person.
Das Freihandelsabkommen Schweiz–China, welches seit dem 1. Juli 2014 in Kraft ist, entfaltet nur geringe entsendungsrechtliche Wirkung, während vor allemdie Vorgaben des chinesischen Ausländerrechts zur Arbeitsmarktzulassung zu beachten sind. Bei einem Einsatz in China von mehr als 3 Monaten wird ein lokaler chinesischer Arbeitsvertrag, welcher u.a. auch in Chinesisch ausgestellt sein muss, abgeschlossen.
2. Weiterunterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem
Trotz der Pflicht zum Abschluss eines lokalen Arbeitsvertrags bei Tätigkeiten über drei Monate verbleiben entsandte Arbeitnehmende während der ersten 72 Monate der Entsendung im Schweizer Sozialversicherungssystem und sind in China nicht beitragspflichtig. Grundlage ist das Sozialversicherungsabkommen Schweiz–China. Die entsandte Person bleibt in der AHV sowie in der beruflichen Vorsorge des entsendenden Arbeitgebers versichert; eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Nicht erwerbstätige Ehegatten oder eingetragene Partner bleiben ebenfalls unabhängig von ihrer Nationalität in der AHV/IV versichert.
Die Beiträge werden vollständig in der Schweiz abgerechnet, auch bei geteilter Entlöhnung. Die AHV gewährt Alters- und Hinterlassenenrenten bei Erfüllung einer Mindestbeitragsdauer von einem Jahr; das Referenzalter beträgt grundsätzlich 65 Jahre.
In der beruflichen Vorsorge (BVG) ist der massgebende Lohn versichert, sofern die Eintrittsschwelle erreicht wird. Versichert ist im Obligatorium nur der koordinierte Lohn, begrenzt durch gesetzliche Höchstbeträge. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer. Altersleistungen werden ab dem 65. Altersjahr ausgerichtet und anhand des Altersguthabens sowie des gesetzlichen Mindestumwandlungssatzes berechnet, vorbehaltlich vorzeitiger Pensionierung oder Aufschub gemäss Reglement.
3. Versicherungsunterstellung basierend auf der Lokalisierung des Entsandten in China Art. 4 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz–VR China
Art. 4 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens Schweiz–VR China erlaubt zwar bei Entsendungen von mehr als sechs Jahren die Weitergeltung des Schweizer Sozialver sicherungsrechts mit Zustimmung beider Vertragsstaaten; die Schweiz schliesst jedoch keine Sondervereinbarungen zur Verlängerung über diese maximale Dauer hinaus ab. Nach einer Karenzfrist von zwei Monaten kann allerdings erneut eine Entsendung derselben Person durch denselben Arbeitgeber bei der AHV-Ausgleichskasse beantragt werden.
Wird die entsandte Person nach Ablauf von 72 Monaten lokalisiert, untersteht sie der chinesischen Sozialversicherungsgesetzgebung, einschliesslich der Grundaltersrentenversicherung, und ist gleichzeitig von der AHV-Versicherungspflicht ausgenommen. Massgebend ist das chinesische Sozialversicherungsgesetz als Rahmengesetz, dessen Umsetzung regional unterschiedlich erfolgt
Die Sozialversicherungsregistrierung hat innert 30 Tagen nach Ausstellung des Beschäftigungsausweises zu erfolgen; nach dem Sozialversicherungsgesetz ist hierfür grundsätzlich der chinesische Einsatzbetrieb zuständig.
Dieser gilt als beitragspflichtiger Arbeitgeber, behält die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn ein und führt sämtliche Beiträge an die zuständigen Stellen ab. Die Beitragsbemessung richtet sich nach dem Monatslohn und unterliegt regionalen Mindest- und Höchstgrenzen.
Die chinesische Rentenversicherung folgt einem teilkapitalgedeckten System mit einem umlagefinanzierten Grundrentenfonds und einem individuellen Rentenkonto. Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt regelmässig 8 %, während der Arbeitgeberbeitrag je nach Region bis zu 20 % des beitragspflichtigen Lohns ausmachen kann. Die individuellen Konten werden verzinst; der Zinssatz wird jährlich staatlich festgelegt.
Anspruch auf Altersleistungen besteht bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters und nach mindestens 15 Beitragsjahren; ab 2030 werden 20 Beitragsjahre verlangt.
Das Rentenalter wird seit dem 1. Januar 2025 schrittweise angehoben.
Die Altersrente setzt sich aus einer Grundrente sowie den Leistungen aus dem individuellen Rentenkonto zusammen. Wird die Mindestbeitragsdauer nicht erreicht, kann entweder nachgezahlt oder lediglich das angesparte individuelle Guthaben bezogen werden. Dieses ist vererblich.
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