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Abstract
Nach US-Zivilverfahrensrecht ist es zulässig, auf die »persönliche« Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, dh die Zu- stellung solcher Schriftstücke über den ordentlichen Behördenweg, zu verzichten und stattdessen private Zustel- lungen, zB zwischen den Parteien über den Postweg, zu erlauben. Bei grenzüberschreitenden Fällen ist dies nach US-Recht aber nur statthaft, wenn die fremde Jurisdiktion solche Zustellungen an dort sitzende Empfänger nicht verbietet. Nun liegt eine Entscheidung des US District Court (Southern district of NY) vor, die sich mit der privaten Zustellung nach Liechtenstein im Lichte von Rule 4 und Rule 12 US FRCP auseinandersetzt.*
Schlagworte
Zustellung, Liechtenstein, rechtliches Gehör, Zivilverfahren, nunc pro tunc
Rechtsquellen
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965, Federal Rule of Civil Procedure, Jurisdiktionsnorm, Zustellgesetz, Staatsschutzgesetz
I. Zum Sachverhalt (US District Court 1:25-cv-07626)
Die Klägerin (Kl) ist eine Gesellschaft nach dem Recht von Delaware (US), die sich auf den Einsatz, Betrieb und das Management autonomer Fahrzeuge spezialisiert hat. Die erste Beklagte (Bekl 1) ist eine AG mit Sitz in Zug, Schweiz. Die zweite Beklagte (Bekl 2) ist eine GmbH mit Sitz in Liechtenstein.
Kl und Bekl 1 haben eine Vereinbarung geschlossen (Alliance Agreement), nach der Kl der Bekl 1 USD 30 Mio. vorschiessen sollte, um Bekl 1 beim Start eines Programms für autonome Fahrzeuge in den US zu unterstützen. Kl und Bekl 2 schlossen anschliessend eine Garan- tievereinbarung, durch die Bekl 2 die Verpflichtung von Bekl 1 garantierte, den Vorschuss an die Kl zurückzuzahlen. Gemäss der Guarantee stimmten Kl und Bekl 2 der persönlichen Gerichtsbarkeit in den US zu und vereinbarten für die Methoden der Zustellung wie folgt:
»Each party hereby irrevocably waives personal service of any and all legal process, summons, notices and other documents and other service of process of any kind and consents to such service in any suit, ac- tion or proceeding brought in the United States with respect to or otherwise arising out of or in connection with this Agreement by any means permitted by applicable Laws, including by the mailing thereof (by registered or certified mail, postage prepaid) to the address of such party specified herein (and shall be effective when such mailing shall be effective, as provided therein)«.1
Der Garantievertrag bestimmt ferner, dass jede Mitteilung, Anfrage oder Aufforderung an Bekl 2 per E-Mail zu erfolgen hat.
Laut der Kl hätte Bekl 1 ihre Verpflichtungen aus dem Alliance Agreement verletzt, und Bekl 2 habe es in der Folge unterlassen, der Kl die USD 30 Mio. gemäss den Bedingungen des Garantievertrags zurückzuzahlen. Am 15. 9. 2025 beschritt die Kl den Rechtsweg und stellte Bekl 2 die Klage mittels UPS Worldwide Express und per E-Mail zu.2 Bekl 2 beantragte nun die Zurückweisung der Klage wegen fehlerhafter Zustellung gemäss Federal Rule of Civil Procedure 12(b) (5),3 da, so die Bekl 2 im Lichte der vertraglichen Vereinbarung (und analog zu 4(f) (3) FRCP), das liechtensteinische Recht nur Zustellungen durch Gerichte anerkenne und jede private Zustellung einschlägiger Schriftstücke untersagt. Die Kl widersprach dem und beantragte hilfsweise eine Anordnung gemäss Federal Rule of Civil Procedure 4(f) (3), mit der die bereits an Bekl 2 bewirkte Zustellung nunc pro tunc4 genehmigt werde.
Das Gericht hatte nun u.a. folgende Rechtsfrage zu klären: Hat die Kl die Klage der, in Liechtenstein ansässigen, Bekl 2 wirksam zugestellt (Federal Rule of Civil Procedure 12(b) (5))5? Eine wesentliche Vorfrage dazu ist, ob die private Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an ein Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein zulässig oder gar verboten ist.
II. Rechtliche Rahmenbedingungen (Federal Rules of Civil Procedure Rule)
Rule 4 lit f FRCP regelt die zulässigen Methoden der Zustellung verfahrensrechtlicher Schriftstücke an Personen im Ausland (dh Nicht-US). Absatz 1 betont dabei die ordentliche Zustellung nach dem Haager Übereinkommen. Absatz 2 regelt die Fälle, in denen, mit dem Sitz- staat des Zustellempfängers (hier: Liechtenstein), kein internationales Übereinkommen besteht und anerkennt drei zulässige Alternativen: Erstens (A), die ordentliche Zustellung, so wie es in einem Verfahren vor den dortigen Gerichten allgemeiner Zuständigkeit gesetzlich geregelt ist. Zweitens (B) nach den allgemeinen Regeln zur nationalen Vorgehensweise bei grenzüberschreitenden Rechtshilfeersuchen. Und drittens, (C) sublit i die persönliche Übergabe6 einer Abschrift der Ladung (summons) und der Klageschrift (complaint) an die Person, sofern es das Recht des ausländischen Staates nicht verbietet7.
Absatz 3 dient als Methode für alle anderen Fälle, »durch sonstige Mittel, die durch ein internationales Über- einkommen nicht verboten sind, wie das Gericht sie anordnet«.8
Die US-Rspr anerkennt ausdrücklich, dass Vertragsparteien die zulässigen Zustellungsarten vorab vereinbaren bzw näher determinieren können,9 u.a. auch die postalische Zustellung anstelle persönlicher Zustellung. In solchen Fällen entscheidet grds der Vertragswille, was als korrekte Zustellungsmethode gilt.10 Alternative Zustellungsmethoden müssen laut US-Rspr aber vernünftigerweise geeignet sein, der Partei, deren Interessen durch die Klage oder das Verfahren betroffen sein sollen, tatsächliche Kenntnis zu verschaffen und ihr eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dabei sind die praktischen Gegebenheiten des Einzelfalls ein Faktor bei der Beurteilung, ob die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.11
In der gegenständlichen Rechtssache war strittig, ob die gewählte Zustellungsmethode in Liechtenstein »zu- lässig« (gemeint: nicht verboten) ist. Ob die Zustellung andere Rechtswirkungen erzeugt, ist nach Rule 4 FRCP, mangels Vorliegens eines internationalen Übereinkommens, hingegen nicht relevant.
III. Rechtliche Rahmenbedingungen (Liechtenstein)
Liechtenstein ist, im Gegensatz zur Schweiz, kein Mitglied des Haager Übereinkommens12 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (1965). Es bestehen mit den USA auch keine entsprechenden bilateralen Verträge,13 womit die Zulässigkeit privater Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke, so wie es die FRCP grds zulassen, nach nationalem Recht zu bemessen ist.
A. Verhältnis zur JN
In Liechtenstein erfolgen grenzüberschreitende Zustellungen gerichtlicher Schriftstücke nach den Regelungen der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen, in Liechtenstein verankert in den §§ 27–29 der Jurisdiktionsnorm ( JN).14 Im Wesentlichen besagen diese Bestimmungen, dass das zuständige liechtensteinische Gericht auf Antrag unter bestimmten Umständen ausländischen Gerichten Rechtshilfe leisten muss ( § 27 Abs 1 JN). Die JN kennt den Fall »private Zustellungen für Gerichtsverfahren im Ausland« aber nicht. Oder anders ausgedrückt: Solche Fälle fallen nicht in den Anwendungsbereich der JN, womit diese solche Konstellationen freilich auch nicht verbietet. Die JN besagt weder, dass Rechtshilfeersuchen das ausschliessliche oder obligatorische Mittel zur Zustellung ausländischer Schriftstücke (in ausländischen Verfahren) sind, noch erklärt es die Zustellung durch private Mittel (wie zB per Post, E-Mail) für ungültig, sofern das ausländische Prozessrecht entsprechende vertragliche Zustellungen unter Privaten bzw den vertraglichen Verzicht auf Zustellung durch das ( zuständige ausländische) Gericht zulässt. Tatsächlich verbietet die JN weder ausdrücklich eine bestimmte Form der Zustellung, noch legt das Gesetz fest, dass die Zustellung ausländischer Dokumente in allen Fällen durch Rechtshilfeersuchen erfolgen muss.
Die Rechtssache (S.D.N.Y., 1:25-cv-07626) tangiert die JN somit nicht, da die Zustellung nicht durch das Gericht, oder durch mit Hoheitsgewalt ausgestattete delegierte Personen erfolgte, sondern durch private Prozessparteien, was unter US-Prozessrecht, anders als im liechtensteinischen Recht, zulässig ist (sofern nach ausländischem Recht nicht untersagt).
B. Verhältnis zum ZustG
Ähnliches wie zur JN gilt für das liechtensteinische Zustellgesetz (ZustG).15 Das ZustG regelt, wie öffentliche Stellen im In- oder Ausland vorgehen müssen, wenn sie amtliche Dokumente in Liechtenstein rechtsgültig zustellen lassen wollen (zB Art 14 Abs 1 ZustG).16 Das ZustG regelt aber keine »privaten Zustellungen«, so wie es die FRCP zulassen. Die Behandlung des ZustG als ausschliessliche Regelung für alle (physischen) Zustellungen ausländischer Gerichtsdokumente würde gar über seinen ausdrücklichen Anwendungsbereich hinausgehen.17 Es besteht im ZustG kein explizites »Verbot« privater Zustellungen; diese entfalten (in Liechtenstein) nur nicht die Rechtswirkungen nach ZustG.
C. Verhältnis zum Staatsschutzgesetz
Nach Art 2 des liechtensteinischen Staatsschutzgesetzes von 1949 ist es strabar, ohne Bewilligung Handlungen für einen fremden Staat auf liechtensteinischem Staatsgebiet vorzunehmen, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Das Gesetz zielt darauf ab, die nationale Souveränität vor unbefugten Amtshandlungen ausländischer Regierungen (oder solcher, die vorgeben, ausländische Regierungsbefugnisse auszuüben) zu schützen.
Es zielt aber nicht auf die private Handlung eines Prozessführenden ab, der einem anderen Prozessführenden Gerichtsdokumente zusendet. Das blosse Versenden von (ausländischen) Dokumenten stellt nach liechtensteinischem Recht keine offizielle Zustellung oder sonstige hoheitliche Handlung dar (und hat daher auch keine Rechtswirkung gemäss der JN für Liechtenstein). Im Falle einer US-Zivilklage handelt ein Kläger, der eine Vorladung und eine Klageschrift an einen Beklagten in Liechtenstein schickt, keineswegs »im Namen« der US-Regierung. Er handelt in seiner privaten Eigenschaft als Partei eines zivilen Rechtsstreits.
Art 2 Staatsschutzgesetz sanktioniert somit unbefugte Handlungen »für einen fremden Staat«, die ihrem Wesen nach einer Behörde zuzurechnen sind. Eine interpretatorische Ausweitung von Art 2 Staatsschutzgesetz auf parteiisch motivierte, vertraglich vereinbarte Zustellungen zwischen Privatpersonen ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch dem Sinngehalt der Norm.
Die US-Gerichte haben diese Unterscheidung schon anerkannt und in der bisherigen Rspr festgestellt, dass die US in solchen Fällen »keinerlei Interesse an der Zustellung haben; diese liegt vollständig in der Verantwortung der privaten Partei«.18 In den USA wird die jeweilige »Zustellung« primär als Teil der prozessualen Pflichten der Parteien angesehen.19 Das Gericht ist nicht direkt an der Zustellung beteiligt, sondern überprüft regelmässig nur nachträglich, ob sie ordnungsgemäss erfolgt ist. Solange die Anforderungen der FRCP Rule 4 erfüllt sind, ist die Tatsache, dass eine Privatperson die Zustellung vornimmt, normal und rechtlich gültig.
Die wichtigste Konsequenz ist, dass es sich hierbei nicht um eine »Delegation« (oder Beleihung) im europäischen Sinne der Übertragung hoheitlicher Befugnisse handelt. Es gibt kein ursprüngliches staatliches Monopol auf die Zustellung, das überhaupt delegiert werden müsste. Vielmehr behandelt das US-System die Zustellung im Zivilverfahren als eine Aufgabe, die typischerweise privat erfolgt, wobei der Staat nur eingreift, um ihre Gültigkeit im Nachhinein zu bestätigen. Daher ist die private Zustellung von Schriftstücken (per Post oder E-Mail) kein Akt einer ausländischen Hoheitsgewalt, und Art 2 Staatsschutzgesetz kommt unter solchen Umständen auch nicht zur Anwendung.
Vor diesem Hintergrund wäre es konstruiert, einen Prozessbeteiligten, der eine Vorladung aus den USA an einen Vertragspartner in Liechtenstein unter Berufung auf eine ausgehandelte Zustellungsklausel per Post versendet, als jemanden zu charakterisieren, der im Sinne von Art 2 Staatsschutzgesetz » für einen fremden Staat handelt«. Das in Art 2 Staatsschutzgesetz vorgesehene Szenario, beispielsweise ein ausländischer Gerichtsvollzieher oder Staatsanwalt, der ohne Genehmigung versucht, in Liechtenstein Zwangsbefugnisse auszuüben, unterscheidet sich wesentlich und bietet keine Grundlage für eine Kriminalisierung oder Ungültigkeitserklärung eines vertraglichen Postdienstes.
Diese Auslegungen korrespondieren auch mit der Rechtsansicht von US-Gerichten, die schon ähnliche Fragen im Zusammenhang mit der Zustellung in Liechtenstein geprüft haben. In der Rechtssache Marks v. Alfa Group (2009)20 hat das zuständige US-Gericht die §§ 27–29 JN geprüft und kam zu dem Schluss, dass »das Gesetz weder ausdrücklich eine Form der Zustellung verbietet, noch besagt es, dass die Zustellung durch Rechtshilfeersuchen erfolgen muss oder dass das liechtensteinische Recht diese Art der Zustellung für internationale Rechtsdokumente vorschreibt.« Die anwendbaren Rechtsnormen schweigen sich über die Gültigkeit einer informellen oder direkten Zustellung in solchen Fällen aus. Hätte der liechtensteinische Gesetzgeber andere Zustellungsmethoden verbieten wollen, hätte er dies ausdrücklich festlegen können.
Ebenso einschlägig ist die Entscheidung Lewis v. Dimeo Construction Co.21 Das Gericht wies die Ansicht, dass eine Privatperson, die eine Klage zustellt, faktisch im Namen einer ausländischen Behörde handelt zurück und begründete dies damit, dass in den USA ein Prozessbeteiligter die Zustellung in eigenem Namen und nicht als Vertreter der Regierung vornimmt. Eine Privatperson, die eine Zustellung per Post in Liechtenstein vornimmt, handelt nicht im Namen des ausländischen Staates.22
IV. Entscheidung nach S.D.N.Y., 1:25-cv-07626
Das Bezirksgericht stellte fest, dass Bekl 2 von der Klage faktisch Kenntnis erlangt hat und dies dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ( due process) somit entspricht.23 So genüge nach US-Rspr die Zustellung allein per E-Mail den Anforderungen des due process, wenn ein Kläger darlegt, dass die E-Mail den Beklagten voraussichtlich erreicht.24 Die seitens der Kl vorgenommen Zustellungsarten sind nach dem Bezirksgericht beide geeignet, interessierte Parteien über die Anhängigkeit des Verfahrens zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen vorzubringen.25 Der Antrag der Kl auf eine Anordnung, die alternative Zustellung per UPS Worldwide Express und E-Mail nunc pro tunc zu genehmigen, wurde daher stattgegeben. Das Bezirksgericht erkannte zudem, dass das einschlägige liechtensteinische Recht nur Zustellungen auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts betrift (gemeint: Rechtshilfe nach JN). Ein solches Ersuchen liegt in der gegenständlichen Rechtssache gerade nicht vor, womit sich der Fall ausserhalb des Anwendungsbe- reichs dieser Rechtsakte bewege. Eine Verbotsnorm, die eine private Zustellung im Sinne der US-Rspr verbiete, besteht nach geltender liechtensteinischer Rechtslage nicht. Dies ist auch in Konsistenz mit den bisherigen Rspr der befassten US-Bezirksgerichte.26 Dies auch daher, da das US-Prozessrecht die Zustellung typischerweise ein durch die Partei veranlasster und praktisch von Privaten ausgeführter Vorgang ist, bei dem der Staat bzw das Gericht regelmässig nicht selbst als Zustellorgan auftritt, sondern die Zustellung durch nichtbeteiligte Privatpersonen (klassisch: private process servers) zulässt und nur ausnahmsweise (oder auf Anordnung) staatliche Organe wie den US Marshal einsetzt. Es liegt daher kein hoheitlicher Akt einer Zustellung durch das Gericht selbst oder eine Delegation einer solchen hoheitlichen Kompetenz vor.27
Da die Zustellung per UPS Worldwide Express vertraglich wirksam vereinbart wurde, und diese, wie vertraglich verlangt, vom liechtensteinischen Recht nicht verboten wird ( contractual overlay), wurde die Klage- schrift ordnungsgemäss zugestellt.
Eine Einrede gegen die vertraglich vereinbarte private Zustellung würde laut Gericht zudem den Vertrauensschutz tangieren (materiellrechtliches venire contra factum proprium bzw dessen formalrechtliches Pendant im US-Prozessrecht, dem Estoppel) und wäre estopped (prozessuale Untersagung der Einrede).
Der Antrag der Bekl gemäss Federal Rule of Civil Procedure 12(b) (5), dh Zurückweisung der Klage, wurde daher abgelehnt.
V. Conclusio
Es existiert in Liechtenstein keine gesetzliche Bestimmung, welche die private Zustellung ausländischer gerichtlicher Dokumente nach US-Federal Rules of Civil Procedure in Liechtenstein für die Verwendung im ausländischen Verfahren verbietet bzw unter Strafe stellt. Ob solche Zustellungen nach liechtensteinischen Recht wirksam bzw durchsetzbar sind, ist für die FRCP nicht von Relevanz.
Zur Rekapitulation der Gerichtsentscheidung S.D.N.Y., 1:25-cv-07626 ist ferner zu bemerken, dass die gewählte Vertragsbestimmung der Verfahrensparteien, wonach die Zustellung im US-Ausland »zulässig« (gemeint: nicht verboten) sein müsse, sich wohl an Rule 4 (f) Abs 2 (C) [sublit i] FRCP orientiert (»unless prohibited by the foreign country's law [...] delivering a copy of the summons and of the complaint to the individual personally«), diese Norm aber aufgrund Rule 4 (h) Abs 2 FRCP für juristische Personen mit Sitz im Ausland nicht anwendbar ist. Der contractual overlay durch die gewählten Zustellungsmethoden löst diese gesetzliche, offensichtlich dispositive, Limitierung allerdings auf.
Solange die Zustellung gerichtlich angeordnet ist und kein internationales Abkommen sie verbietet, kann eine solche nach Auffassung des U.S. Court of Appeals28 aber auch dann zulässig sein (insbesondere bei Einhaltung des rechtlichen Gehörs), wenn sie im Ausland selbst (nach lokalem Recht) unzulässig wäre.29 Detaillierte Leitplanken dazu bestehen, soweit ersichtlich, aber nicht. Das US-Bezirksgericht hat sich mit der Anordnung und dem Hinweis der Legalität nach ausländischen Recht (Liechtenstein) somit doppelt abgesichert.
Um den Text auf Englisch zu lesen, klicken Sie bitte hier.
Footnotes
* US District Court (Southern district of NY), Memorandum opinion and order, 25-cv-7626 (JGK), zitiert als S.D.N.Y., 1:25-cv-07626, abzu- rufen unter: < https://www.law360.com/dockets/documents/6978e04550e29ed2d7a7ba09> (2. 2. 2026).
1. »Jede Partei verzichtet hiermit unwiderruflich auf persönliche Zustellung sämtlicher gerichtlicher Schriftstücke, Ladungen, Hinweise und sonstiger Dokumente sowie auf jede sonstige Zustellung jeder Art und stimmt einer solchen Zustellung in jeder Klage, jedem Verfahren oder sonstigen Verfahren, das in den Vereinigten Staaten in Bezug auf oder anderweitig aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhoben wird, durch jedes nach anwendbarem Recht zulässige Mittel zu, einschliesslich durch Übersendung per Post (eingeschrieben oder per certified mail, Porto vorausbezahlt) an die hierin angegebene Adresse der betreffenden Partei (wobei dies wirksam ist, wenn eine solche Übersendung wirksam ist, wie dort vorgesehen).« (Eigenübersetzung; Hervorhebung durch Verfasser).
2. Die Zustellung an die Bekl 1 erfolgte gemäss dem Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965, 20 U.S.T. 361, 658 U.N.T.S. 163 (» Haager Übereinkommen«). Die postalische Zustellung wird auch im Haager Abkommen als zulässige Methode genannt: » Provided the State of destination does not object, the present Convention shall not interfere with – a) the freedom to send judicial documents, by postal channels, directly to persons abroad [...]«. Für Österreich ist zu beachten, dass diese Jurisdiktion die private postalische Zustellung nach Art 10 Haager Übereinkommen, nicht akzeptiert (»Opposition to the use of methods of transmission pursuant to Article 8 para. 2 and Article 10«), s Website zum Haager Übereinkommen, abzurufen unter (https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1425&disp=resdn) (1. 2.2026).
3. Abzurufen unter: (https://www.uscourts.gov/forms-rules/current-rules-practice-procedure/ federal-rules-civil-procedure) (30. 2026); vgl Für solche Fälle s zB Campbell, Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken in Deutschland aus der Sicht eines kalifornischen Anwalts, DAJV, 86.
4. Im gegenständlichen Fall bedeutet »nunc pro tunc«, dass das Gericht die bereits erfolgte Zustellung an Bekl 2 (per UPS und E-Mail) nachträglich genehmigt und ihr rückwirkend die gleiche Wirksamkeit ab dem damaligen Zustellungszeitpunkt verleiht, als wäre sie von Anfang an ordnungsgemäss angeordnet gewesen.
5. Nach Federal Rule of Civil Procedure 12( b) ( 5 ) scheitert die Klage bei unzureichender Zustellung (»insufficient service of process«). Der Kläger trägt die Beweislast für eine ordnungsgemässe Zustellung.
6. Beachte: Die Verpflichtung zur persönlichen Zustellung wurde im konkreten Fall vertraglich abbedungen (waiver); siehe oben.
7. Alternativ dazu jede Art von Postsendung, die der Urkundsbeamte (clerk) an die Person adressiert und absendet und bei der ein unterschriebener Empfangsnachweis erforderlich ist, sofern es das Recht des ausländischen Staates nicht verbietet (C sublit ii).
8. Eigenübersetzung und Hervorhebung durch Verfasser. Eine Zustellung nach Rule 4(f) (3) ist nach US-Rspr weder ein letztes Mittel noch aussergewöhnliche Hilfe. Sie ist lediglich ein Mittel unter mehreren, das die Zustellung an einen ausländischen Beklagten ermöglicht (KPN B.V. v. Corcyra D.O.O., No. 08- cv-1549, 2009 WL 690119, *1(S.D.N.Y. 16. März 2009). Siehe auch Rio Properties, Inc., Plaintiff-appellee, v. Rio International Inter- link, Defendant-appellant. Rio Properties, Inc., Plaintiff-appellee, v. Rio International Interlink, Defendant-appellant, 284 F.3d 1007 (9th Cir. 2002), U.S. Court of Appeals for the Ninth Circuit – 284 F.3d 1007 (9th Cir. 2002). Das Gericht stellte dort klar: Man muss nicht erst alle anderen in Rule 4(f) genannten Wege (z.B. diplomatische Kanäle/letters rogatory) ausschöpfen, bevor man eine gerichtliche Anordnung nach Rule 4(f) (3) beantragt. Rule 4(f) (3) steht gleichrangig neben 4(f) (1) und 4(f) (2).
9. Siehe Greystone CDE, LLC v. Santa Fe Pointe L.P., No. 07-cv-8377, 2007 WL 4230770, *3 (S.D.N.Y. 30. Nov. 2007). (Hinweis, dass sol-che Vereinbarungen »zulässig sind und von Gerichten im Streit- fall bestätigt werden«); siehe auch Reed & Martin, Inc. v. Westinghouse Elec. Corp., 439 F.2d 1268, 1276 (2d Cir. 1971) (»[ V] ertragliche Parteien können im Voraus vereinbaren, sich der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu unterwerfen, die Zustellung durch die gegnerische Partei zuzulassen oder sogar vollständig auf Zustellung zu verzichten.«).
10. Mit Verweis auf Greystone, 2007 WL 4230770, at *3.
11. D.N.Y., 1:25-cv-07626, S 7 (zu III.A).
12. Für solche Fälle s zB Campbell, Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken in Deutschland aus der Sicht eines kalifornischen Anwalts, DAJV, 84–87.
13. Zum »diplomatischen« Weg vgl Mähr in Schuhmacher (Hrsg), Handbuch Liechtensteinisches Zivilprozessrecht (2020), 4.116.
14. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN).
15. Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz; ZustG).
16. Vgl Mähr in Schuhmacher ( Hrsg), Handbuch Liechtensteinisches Zivilprozessrecht (2020), 4.105 ff.
17. »Dieses Gesetz regelt die Zustellung der von Behörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.« (Art 1 ZustG).
18. Lewis v. Dimeo Const. Co., 41 F.Supp.3d 108 (2014).
19. Siehe dazu Crowley, Rule 4: Service by Mail May Cost You More Than a Stamp, 61 Indiana Law Journal 217 (1986), 218 f; historisch diente die Vorgangsweise der Entlastung der US Marshals.
20. Marks v. Alfa Group, 615 F. Supp. 2d 375 (E.D. Pa. 2009) war ein Fall im Eastern District of Pennsylvania, an dem ein liechtensteinischer Beklagter (eine Stiftung) beteiligt war. Die Kläger versuchten die Zustellung per Einschreiben durch US FRCP Rule 4(f) (2) (C) (ii). Der Beklagte argumentierte, dass diese Zustellung ungültig sei, da das liechtensteinische Recht angeblich nur Rechtshilfeersuchen zulasse. Der vorsitzende Richter Bartle stellte fest, dass das liechtensteinische Recht die Zustellung per Post nicht ausdrücklich verbietet.
21. Lewis v. Dimeo Construction Co., 41 F. Supp. 3d 108 (D. Mass. 2014): Dieser Fall (aus dem Bezirk Massachusetts) betraf eine Produkthaftungsklage gegen die Hilti AG. Die Kläger hatten Hilti die Vorladung und die Klage ohne vorherige gerichtliche Anordnung direkt per Einschreiben zugestellt. Ein Amtsrichter prüfte, ob diese Zustellung rückwirkend (nunc pro tunc) gemäss Regel 4(f) ( 3) zu genehmigen sei. Im Mittelpunkt der Diskussion stand das liechtensteinische Recht, da die Hilti AG argumentierte, dass die Zustellung die Souveränität und die Gesetze Liechtensteins verletze. Das Argument, dass die direkte Zustellung durch eine Privatperson in Liechtenstein als Ver- letzung der Souveränität strabar sei wurde wiederholt (unter Berufung auf Art 2 Staatsschutzgesetz).
22. »Bei der Zustellung von Schriftstücken in einem Rechtsstreit handelt eine Partei als Privatperson und nicht im Namen der Vereinigten Staaten. Die Vereinigten Staaten haben keinerlei Interesse an der Zustellung, die vollständig in der Verantwortung der Privatper- son liegt.« (Lewis v. Dimeo Const. Co., 41 F.Supp.3d 108 (2014); Eigenübersetzung).
23. Siehe Marks, 615 F. Supp. 2d at 380 (Genehmigung der Zustellung nach Rule 4(f) (3) an einen liechtensteinischen Beklagten per eingeschriebener Post nunc pro tunc); Lewis, 41 F. Supp. 3d at 112–13 (ebenso); Exp.-Imp. Bank of U.S. v. Asia Pulp & Paper Co., Ltd., No. 03-cv-8554, 2005 WL 1123755, *5 (S.D.N.Y. 11. Mai 2005) (Genehmigung der Zustellung an ausländische Beklagte per internationalem Kurier nunc pro tunc).
24. T.C. v. PCCare247 Inc., No. 12-cv-7189, 2013 WL 841037, *4 (S.D.N.Y. 7. März 2013).
25. Mit Verweis auf Mullane v. Cent. Hanover Bank & Trust Co., 339 U.S. 306, 314 (1950).
26. Siehe Marks v. Alfa Grp., 615 F. Supp. 2d 375, 378 (E.D. Pa. 2009) (Feststellung, dass die liechtensteinische Zivilprozessordnung » keine Form der Zustellung ausdrücklich verbietet«); Lewis v. Dimeo Constr. Co., 41 F. Supp. 3d 108, 112 (D. Mass. 2014) (ebenso). Im Gegensatz zur älteren Entscheidung Jung v. Nes- chis, 01 Civ. 6993, 2003 WL 1807202 (S.D.N.Y. 7. April 2003) Das Jung-Urteil (nicht veröffentlicht, aber in späteren Fällen zitiert) akzeptierte das Argument, dass liechtensteinisches Recht die Zustellung per Rechtshilfeersuchen vorschreibe und eine direkte Zustellung nicht zulasse. Wie in Marks festgestellt, basierte diese Feststellung ausschliesslich auf der Erklärung ei- nes Rechtsanwaltes (ohne Gegenstellungnahme), der behauptete, dass liechtensteinisches Recht andere Methoden verbiete.
27. Federal Rules of Civil Procedure, Rule 4. Summons (c) Service (2) By Whom. Any person who is at least 18 years old and not a party may serve a summons and complaint. und (3) By a Marshal or Someone Specially Appointed. At the plaintiff's request, the court may order that service be made by a United States marshal or deputy marshal or by a person specially appointed by the court. The court must so order if the plaintiff is authorized to proceed in forma pauperis under 28 U.S.C. § 1915 or as a seaman under 28 U.S.C. § 1916. Entscheidung (Supreme Court): National Equipment Rental, Ltd. v. Szukhent, 375 U.S. 311 (1964). Der Supreme Court akzeptierte dort die Wirksamkeit einer vertraglichen Prozessagentenklausel und hielt Zustellung an einen »agent authorized by appointment ... to receive service of process« unter Rule 4 für wirksam. Die Zustellungsentgegen- nahme kann insofern über privatautonome Bestellung eines Agents konstruiert werden, was dogmatisch die Aussage verankert, dass Zustellung nicht zwingend als (nur) hoheitliche Gerichtshandlung verstanden wird.
28. Siehe Fn 8.
29. Siehe dann aber StGH 2021/064 (allerdings zu gerichtlicher Informationsbeschaffung im Ausland, nicht Zustellung): »Wenn aber eine Handlung durch private Parteien im Inland auf Anweisung eines ausländischen Gerichts erfolgt und damit eine Umgehung der Rechtshilfe jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dann ist man auch durchaus schon in einem Nahbereich zum Straftatbestand des Art. 2 Staatsschutzgesetz«.
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